Kommt die Gassipflicht für Hunde? Die ATN erläutert die Neuerungen in der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV)

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Kommt die Gassipflicht für Hunde? – Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV)

Novellierung der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV)

Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und seiner Ministerin Julia Klöckner wurde vor geraumer Zeit eine Aktualisierung der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) angestoßen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die derzeit gültige Fassung der Verordnung, die 2001 in Kraft trat, in die Kritik geraten ist, da sie nicht mehr zu den Haltungsbedürfnissen der Hunde passe und oft nicht mehr den aktuellen Wissensstand widerspiegele bzw. in einigen Fällen wenig konkret bleibe. Es bestand also akuter Handlungsbedarf. Besonders interessant ist dies natürlich für alle Hundeberufe, Hundetrainer und auch Hundeverhaltensberater. Der Entwurf lag den berechtigten Verbänden zur Stellungnahme bereits vor.

Video zur Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV)

Im folgenden Video stellt Ihnen anhand des bereits zugänglichen Referentenentwurfs der Tierschutzhundeverordnung die auf Tierrechtsfragen spezialisierte Rechtsanwältin und Juristin Daniela Müller kompetent die Novellierungen vor. Sie erläutert, welche konkreten Konsequenzen und Folgen diese für Ihre eigene Arbeit im Tierberuf (z. B. als Hundetrainer oder Hundeverhaltensberater) und Ihren Umgang mit den Hunden haben werden. Sie skizziert des Weiteren die Gedanken, die hinter den Änderungen stehen bzw. diese veranlasst haben, kommt aber auch auf die Kritikpunkte der Verbände an der Neufassung der Verordnung zu sprechen und hinterfragt deren Sinnhaftigkeit.

Einführung der „Gassipflicht“ schlägt hohe Wellen

Bis auf wenige Paragraphen (§ 8, 9, 12 und 14; § 11 und 13 sind bereits gestrichen) erfahren alle anderen mehr oder weniger umfangreiche Änderungen. Die meisten Reaktionen rief bislang die Änderung des § 2 und die geplante Einführung der „Gassipflicht“ hervor, da hier auch ganz generell der „normale“ Hundehalter betroffen ist: Die Neufassung des Paragraphen verlangt nun mindestens zweimal täglich einen Auslauf des Hundes von mindesten einer Stunde. Diese Änderung schlug bereits mit Bekanntwerden in der Öffentlichkeit hohe Wellen. Doch ist sie nicht wirklich neu! Denn implizit war diese Forderung in der auslegenden Rechtsprechung bereits vorhanden, wenn auch nicht ausdrücklich in § 2 formuliert. Dies wird jetzt nachgeholt.

Weitere umfangreiche Neuerungen in der TierSchHuV

Darüber hinaus bringt die Neufassung der Verordnung eine ganze Reihe weiterer Veränderungen, die im Blick auf die sogenannte „Gassipflicht“, wie sie in § 2 formuliert ist, ins Hintertreffen geraten, aber nicht minder wichtig sind und unter Umständen weitreichende Konsequenzen für Tierberufe nach sich ziehen. Dies betrifft vor allem die Paragraphen 3 und 10, die zum Teil umfangreiche und rigorose Änderungen erfahren.

Fazit und Ausblick

Das knapp halbstündige Video bietet einen konzisen und fundierten Überblick über sämtliche Neuerungen der Tierschutzhundeverordnung bzw. Tierschutztransportverordnung und deren mögliche Konsequenzen für die Tierberufe. So können die Betroffenen ihrerseits frühzeitig im Vorfeld vor Inkraftsetzung der neugefassten Verordnung darauf reagieren.

Wie sich allerdings die neue Verordnung bewähren wird, muss sich in der praktischen Anwendung zeigen. Ob Nachbesserungen nötig werden, sei es im Gesetz direkt oder in Form von Konkretisierungen durch Auslegungen und Urteile, wird sich mit der Zeit erst zeigen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie an dieser Stelle stets auf dem Laufenden halten.

Im Video mit Daniela Müller erhalten Sie Antworten konkret auf diese und weitere Fragen zur Neufassung der Tierschutzhundeverordnung:

  • Wann wird die Neufassung der Tierschutzhundeverordnung voraussichtlich in Kraft treten?
  • Was bedeutet die neue Tierschutzhundeverordnung für mich als Hundetrainer oder Hundeverhaltensberater?
  • Regelt die neue Tierschutzhundeverordnung neben der Gassipflicht auch andere Dinge für private Hundehalter?
  • Betrifft mich als Hundetrainer die Änderung des Betreuungsschlüssels?
  • Wie soll die Umsetzung der neuen Verordnung letztlich kontrolliert werden?
  • Stichwort Wolfsproblematik: Was muss der Schäfer oder Landwirt zukünftig beim Einsatz von Herdenschutzhunden beachten?
  • Welche Auswirkungen hat die Neufassung der Tierschutzhundeverordnung auf bestimmte Formen der Hundehaltung, wie die Zwinger- oder Anbindehaltung?
  • Wie viele Welpen darf man maximal betreuen?
  • Darf ich meinen Hund in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden halten?
  • Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Tiertransporte?

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Mehr Informationen

Tierschutztransportverordnung – ein „heißes Eisen“

Im Zuge der Neufassung der Tierschutz-Hundeverordnung wird auch die derzeit gültige Tierschutztransportverordnung geändert, allerdings nur in einem einzigen Punkt. Die Höchstdauer eines Tiertransports wird nahezu halbiert: Die Fahrzeit wird auf viereinhalb Stunden beschränkt. Bislang war diese auf acht Stunden festgelegt, sofern dauerhaft eine Temperatur im nichtklimatisierten Fahrzeug von bis zu 30 °C gewährleistet werden konnte.

Beurteilung und Stellungnahmen

Im Großen und Ganzen wurden die Neuerungen gut angenommen und aufgrund der wenigen Kritikpunkte wird die Neufassung der Tierschutzhundeverordnung vermutlich ohne weitere größere Änderungen in dieser Form dann auch im 1. Vierteljahr 2021 in Kraft treten. Bei der Kritikpunkten handelt es sich im Wesentlichen um Einlassungen des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH), der fehlende rassespezifische Differenzierungen monierte (etwa bei der geforderten Liegeplatztemperatur von 18 °C für Welpen) oder bei dem rigorosen Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen fragte, ob es den Richtigen treffe. Denn seitens des Verbands für das Deutsche Hundewesen werde hier ja schon durch die Trennung von Zucht und Ausstellung regulierend eingegriffen. Außerdem finde die Qualzucht ja nicht in den Verbänden, sondern bei den „Vermehrern“ statt. Hier mag man einwenden, dass Ausstellungen durchaus meinungsbildend sein können und Anreize schaffen: So kann das Tier aussehen, so finden wir’s schön! Daher kann über das Ausstellungswesen bzw. das Ausstellungsverbot durchaus eine Steuerung erfolgen, um die Nachfrage nach Hunden mit Qualzuchtmerkmalen zu minimieren.

Andere Verbände beklagten, dass einzelne Regelungen zu weit gefasst seien. Gerade im Blick auf die Haltung der Herdenschutzhunde werden die Formulierungen als zu offen beklagt. Doch hier darf man auf die einzelfallkorrekte Auslegung durch die Rechtsprechung hoffen, wie auch im Falle weiterer „unbestimmter Rechtsbegriffe“ innerhalb der Verordnung.

Dagegen rief die Änderung der Tierschutztransportverordnung größere und auch grundsätzlichere Kritik gerade bei den Tierschutzverbänden hervor: Zu halbherzig sei man an die Sache herangegangen und habe die Chance auf eine grundlegende Reform daher nicht genutzt; diese sei jedoch dringend geboten. Ganz generell bestehe hier nach wie vor umfassender Handlungsbedarf, auch im Blick auf die Umsetzung der Verordnung.

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