Hundetrainer-Erlaubnispflicht: Stand der Dinge bei § 11
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Er hat etwas Tragikomisches an sich, der § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG, der besagt, dass jeder gewerblich tätige Hundetrainer eine behördliche Erlaubnis braucht, ehe er auch nur einen Cent mit „Hundeschule“ verdienen darf. Die meisten „alten“ Trainer haben zwar mittlerweile ihre Erlaubnis erhalten. Viele Ämter agieren in Sachen Erteilung auch verantwortlich und korrekt. Manche aber eben nicht – und das ist vor allem für Berufseinsteiger bisweilen mehr tragisch als komisch. Dabei gibt es einen schriftlich niedergelegten Konsens der Bundesländer darüber, wie mit § 11 Anträgen zu verfahren ist und wie sie zu beurteilen sind. Nur: Viele Ämter kennen den aktuellen Konsens gar nicht oder setzen sich darüber hinweg. Können sie auch. Das Bemühen um Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit sabotieren sie aber damit – und das völlig ohne Grund. Wir vom ATN-Magazin haben uns das Konsenspapier der Bundesländer angeschaut – und es für Sie auch zum Download bereitgestellt.